Allgemeine Geschäftsbedingungen der h/p/cosmos sports & medical gmbh
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I.
Geltung der Bedingungen/Vertragsgegenstand §
1 Geltung der Bedingungen (1)
Für unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen, Leistungen, Dienstleistungen
sowie Reparatur- und Wartungsleistungen gelten ausschliesslich diese Geschäftsbedingungen.
Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende
Bedingungen erkennen wir nur dann an, wenn sie von uns als Zusatz zu
unseren Geschäftsbedingungen schriftlich bestätigt werden. (2)
Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn von uns in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender
Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausgeführt wird.
Bezugnahmen oder Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf
seine Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. (3) Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.
§
2 Vertragsgegenstand (1)
Gegenstand dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen sind der Verkauf und
die Lieferung von Geräten im Bereich Fitness, Sport, Medizin,
Wissenschaft und Maschinenbau sowie Dienstleistungen, Reparatur- und
Wartungsleistungen von Geräten aus diesem Bereich. (2)
Welche der konkreten Verkäufe, Lieferungen, Dienstleistungen und/oder
Reparatur- und Wartungsleistungen der Besteller in Anspruch nimmt, ergibt
sich ausschliesslich aus unserer Auftragsbestätigung II.
Besondere Bestimmungen für Verkäufe, Lieferungen und Dienstleistungen §
3 Liefer- und Leistungsumfang (1)
Massgeblich für die von uns geschuldete Beschaffenheit des
Liefergegenstandes sind die in unserer Auftragsbestätigung enthaltenen
Angaben. Dies gilt entsprechend für den Inhalt und Umfang unserer
Dienstleistung. Die
in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Websites, Abbildungen,
Preislisten und sonstigen Veröffentlichungen enthaltenen Angaben
bestimmen die Beschaffenheit des Liefergegenstandes nicht, es sei denn,
dass diese ausdrücklich in die Auftragsbestätigung einbezogen werden. (2)
Angaben in unseren Auftragsbestätigungen zur Bestimmung der
Beschaffenheit des Liefergegenstandes sind keine Garantien, insbesondere
auch keine Haltbarkeitsgarantien. Angaben
zum Liefer- und Leistungsumfang sind keine Zusagen über die Übernahme
eines Beschaffungsrisikos. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung von
uns durch unseren Lieferanten bleibt vorbehalten. Die
Übernahme von Garantien und des Beschaffungsrisikos setzen ausdrückliche
schriftliche Vereinbarungen der Parteien voraus, in denen die Begriffe der
Garantie und des Beschaffungsrisikos ausdrücklich verwendet werden und
der Umfang der Garantie näher bestimmt wird. (3)
Soweit wir nicht ausdrücklich die Montageverantwortung übernehmen, liegt
diese ausschliesslich beim Besteller. Von uns ausgehändigte Hinweise zur
Aufstellung und Anwendung unserer Liefergegenstände sind keine
Montageanleitungen, sondern nur Hinweise auf die Abmessungen und Anwendung
des Liefergegenstandes. (4)
Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen
des Lieferumfangs seitens des Verkäufers bleiben während der Lieferfrist
vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und
die Änderungen für den Käufer zumutbar sind. (5)
Wird der Kaufgegenstand vom Verkäufer oder einer Spedition angeliefert,
so ist der Käufer verpflichtet auf eigene Kosten für Befahrbarkeit und
geeignete Entlademöglichkeiten zu sorgen. Des
weiteren verpflichtet sich der Käufer auf eigene Kosten eine
entsprechende Anzahl von Hilfskräften und falls erforderlich auch
Hilfsmittel (z.B. Gabelstapler, Kran, etc.) bereitzustellen, um den
Kaufgegenstand vom Lkw in die vorgesehenen Räumlichkeiten zu
transportieren. Alle mit der Lieferung zusammenhängenden Kosten (z.B.
auch erforderliche Strassenabsperrungen) gehen zu Lasten des Käufers,
speziell auch dann, wenn bei Angebotserstellung das Ausmass der gesamten
Kosten vom Verkäufer noch nicht abschätzbar und nicht im Angebot oder in
der Auftragsbestätigung gelistet waren. Der Käufer haftet für alle Schäden
bei Fehlen oder Mängeln dieser Voraussetzungen. §
4 Preise (1)
Soweit nicht abweichend vereinbart, geltend die Preise ab unserem Sitz DE
83365 Nussdorf -Traunstein, einschliesslich Verladung, zuzüglich der
jeweiligen in der Bundesrepublik Deutschland gültigen gesetzlichen
Umsatzsteuer. Soweit nicht abweichend vereinbart, trägt der Besteller
alle übrigen Kosten, wie z.B. für Verpackungen, Transport, Versicherung,
Aufbau, Installation, Einweisung, Bankgebühren (z.B. Kosten für
Akkreditive, etc.) und Zoll, etc. (2)
Wir behalten uns vor, die am Tag der Lieferung gültigen Preise zu
berechnen, sofern zwischen Auftragserteilung und Tag der Auslieferung mehr
als 4 Monate verstrichen sind und sich die Preise für Vorprodukte, Roh-,
Hilfs- und Betriebsstoffe um 5 % seit Abschluss des Vertrages erhöht
haben. Das Gleiche gilt entsprechend für Preissenkungen. (3)
Die Berechnung erfolgt in der vereinbarten Währung mit der Massgabe, dass
der am Tag der Lieferung gültige Paritätskurs des Euro als
Berechnungsgrundlage dient. §
5 Lieferzeit, Lieferverzug und Nichtleistung (1)
Von uns angegebene Fristen und Termine sind unverbindlich, sofern Sie
nicht ausdrücklich schriftlich in unserer Auftragsbestätigung als
verbindlich festgelegt sind. Die Lieferzeit bestimmt sich nach dem in der
Auftragsbestätigung schriftlich Festgelegtem. Soweit der Besteller nicht
alle von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben,
Anlieferungsbedingungen, etc. mindestens einen Monat vor der schriftlich
festgelegten Lieferzeit beigebracht hat, verlängert sich die schriftlich
festgelegte Lieferzeit um einen Monat, beginnend ab dem Zeitpunkt, zu dem
die vorstehend aufgeführten Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc.
vollständig bei uns eingegangen sind. (2)
Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der
Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder bei Abholung durch den
Besteller unsere Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt ist. (3)
Weisen wir nach, dass wir trotz sorgfältiger Auswahl unserer
Zulieferanten und trotz Abschlusses der erforderlichen Verträge zu
angemessenen Bedingungen von einem Zulieferanten nicht rechtzeitig
beliefert werden, verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der
Verzögerung, der durch die nicht rechtzeitige Lieferung durch den
Lieferanten von uns verursacht wurde. Wenn die vorstehende Behinderung länger
als ein Monat andauert, ist der Besteller berechtigt, hinsichtlich des
noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen. Auf die
vorgenannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden
von diesen Umständen unverzüglich, d.h. innerhalb von drei Arbeitstagen
nach Kenntniserlangung benachrichtigt haben. (4)
Bei Annahmeverzug des Bestellers hat dieser uns den wegen dieser
Pflichtwidrigkeit entstandenen Schaden, insbesondere die uns durch die
Lagerung des Liefergegenstandes entstandenen Kosten, zu ersetzen. Dies
gilt nicht, wenn der Besteller die Pflichtverletzung nicht zu vertreten
hat. In diesem Falle beschränkt sich die Kostenübernahme des Bestellers
auf die uns durch die Lagerung der Liefergegenstände entstandenen Kosten.
Wir sind ausserdem berechtigt, nach erfolgloser Bestimmung einer
angemessenen Frist von 2 bis 4 Wochen zur Abnahme anderweitig über den
Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter
Frist zu beliefern. §
6 Gefahrtragung / Versand (1)
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers diesem zugeschickt, oder erfolgt
die Lieferung – was der Regelfall ist – ab unserem Sitz, so geht mit
ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten durch uns, spätestens
jedoch mit Verlassen unseres Sitzes die Gefahr des zufälligen Untergangs
und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller unabhängig
davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die
Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die
Versendung oder Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so
geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den
Besteller über. Die Versicherung der Liefergegenstände durch uns erfolgt
nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers. (2)
Soweit der Besteller nichts anderes bestimmt, steht die Versandart in
unserem Ermessen. Wir übernehmen keine Verpflichtung zum billigsten
Versand. Die Verpackung wird in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen,
sofern nicht gesetzliche Bestimmungen – z.B. die Verpackungsverordnung
– etwas anderes vorschreiben, oder wir im Einzelfall etwas anderes mit
dem Besteller in Textform vereinbart haben. (3)
Massgeblich für den Transport sind die gesetzlichen
Transportbestimmungen, insbesondere GGVS, GGVE, ADR und RID in der jeweils
neuesten Fassung. §
7 Eigentumsvorbehalt (1)
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher
Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Besteller
unser Eigentum. Der Besteller ist befugt, über den Liefergegenstand im
ordentlichen Geschäftsverkehr zu verfügen. (2)
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verbindung der
Liefergegenstände entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei
wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verbindung mit Waren Dritter
deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis
der Rechnungswerte dieser vereinbarten Waren. (3)
Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der
Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres Miteigentumsanteils
(Abs. 2) zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der
Besteller ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung
seiner Zahlung an uns für die Rechnung von uns einzuziehen. Zur Abtretung
dieser Forderung ist der Besteller nicht befugt. Auf
unser Verlangen hin hat der Besteller uns die zur Einziehung der Forderung
notwendigen Angaben unter Vorlage der entsprechenden Lieferverträge mit
seinem Abnehmer, der Rechnung und einer Übersicht über die Zahlungen des
Abnehmers des Bestellers mitzuteilen. (4)
Über Zugriffe Dritter, insbesondere auch Zwangsvollstreckungsmassnahmen
in die uns gehörende Ware und unsere Forderungen hat der Besteller uns
unverzüglich mit eingeschriebenem Brief unter Übergabe der für eine
Intervention notwendigen Unterlagen Mitteilung zu machen. (5)
Kommt der Besteller mit seinen Zahlungen gegenüber uns zweimal innerhalb
von 6 Monaten in Verzug und/oder ist der Besteller zahlungsunfähig
und/oder zeichnet sich seine Zahlungsunfähigkeit anhand objektiver
Kriterien ab, so sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzufordern
und der Besteller ist zur Herausgabe der Waren verpflichtet. Im Falle der
Weiterveräusserung sind wir berechtigt die an uns abgetretenen
Forderungen unmittelbar gegenüber dem Abnehmer des Bestellers
einzuziehen. Die
Herausgabe des Liefergegenstandes an uns und/oder die Einziehung der an
uns abgetretenen Forderungen führt nicht zum Rücktritt vom Vertrag mit
dem Besteller. (6)
Soweit die uns zustehenden Sicherungsrechte alle uns noch nicht bezahlten
Forderungen gegenüber dem Besteller um mehr als 10 % übersteigen, sind
wir im Verlangen des Bestellers zur Freigabe der Sicherungsrechte nach
unserer Wahl verpflichtet. (7)
Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für uns und hat die Pflicht sie
während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemässem Zustand
zu halten und alle vom Hersteller angesehenen Wartungsarbeiten und
erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer oder einer für
die Betreuung des Kaufgegenstandes vom Hersteller anerkannten Werkstatt
ausführen zu lassen. Er
hat sie gegen Beschädigungen, Feuer, Diebstahl sowie Wasser und sonstige
Risiken zu versichern. Der Besteller tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche,
die ihm aus Schäden der S.2 genannten Art gegen
Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an
uns in Höhe der jeweiligen Forderung ab. Sofern ein Abtretungsverbot
besteht, stellt der Besteller sicher, dass der Versicherer der Abtretung
ausdrücklich zustimmt. (8)
Hat der Besteller nach § 6 Abs. 5 Liefergegenstände herausgegeben, so
sind wir nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist unter
Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis berechtigt, den
herausgegebenen Liefergegenstand durch freihändigen Verkauf bestmöglich
zu verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des
Liefergegenstandes trägt der Besteller. Die Verwertungskosten betragen
ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschliesslich Umsatzsteuer.
Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der
Besteller niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Besteller nach
Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender
Forderungen des Verkäufers gutgebracht. Diese Klausel findet keine
Anwendung, sofern Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen oder
Ratenlieferungsverträge i.S.d. §§ 491 – 507 BGB vorliegen. (9)
Die Ergänzung bei § 25 Abs. 2 bezüglich der 5 %-Grenze ist in jedem
Falle unwirksam (vgl. oben). §
8 Softwareüberlassung (1)
Von uns an den Besteller verkaufte Software ist, sofern nicht anders von
uns als Sonderanfertigung deklariert, Standardsoftware. D.h. es handelt
sich um Software, die von uns in identischer Form vervielfältigt und an
eine Vielzahl von Kunden veräussert wird. (2)
Der Besteller darf das gelieferte Programm nur insoweit vervielfältigen,
wie dies für die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu den
notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation des Programms vom
Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware
sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher. Darüber hinaus kann
der Kunde eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf
jedoch nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und muss vom Besteller
aufbewahrt werden. Diese ist als solche zu kennzeichnen. Eine Vervielfältigung
des gelieferten Programms zum Zwecke der Veräusserung oder Weitergabe
oder Überlassung des Vervielfältigungsstückes an Dritte ist dem
Besteller stets untersagt. (3)
Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen
(Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschliessung der
verschiedenen Herstellerstufen der Software (Reverse-Engineering)
einschliesslich einer Programmänderung sind nur mit unserer schriftlichen
Zustimmung zulässig. Verweigern wir unberechtigt eine Fehlerbeseitigung
und sind vorstehend beschriebenen Verfahren zur Fehlerbeseitigung
notwendig, so bedarf es hierfür nicht unserer Zustimmung. §
9 Produktüberwachungs- und Produktwarnpflicht (1)
Um den Betreiber, Endverbraucher und Anwender vor etwaigen Gefahren, die
von unseren Produkten und deren Handhabung ausgehen zu schützen, hat der
Besteller die Pflicht, die Produkte von uns laufend in
sicherheitstechnischer Hinsicht zu überwachen (Produktüberwachungspflicht).
Wird erkennbar, dass von dem Produkt Gefahren ausgehen, so ist der
Besteller verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich hiervon in Kenntnis
zu setzen (Produktwarnpflicht). Der
Besteller hat sich über das Medizinproduktegesetz, Maschinenrichtlinien,
Betreiberverordnungen sowie gesetzliche Beobachtungs- und Meldesysteme,
Sicherheitstechnische Kontrollen (STK) und sonstige relevante Vorschriften
zu informieren und diese einzuhalten. (2)
Werden wir von Dritten wegen der Verletzung der Produktüberwachungs-
und/oder Produktwarnpflicht in Anspruch genommen und ist diese Verletzung
der Produktüberwachungs- und/oder Produktwarnpflicht auf eine vom
Besteller zu vertretende Verletzung seiner Produktüberwachungs- und
Produktwarnpflicht zurückzuführen, so hat der Besteller uns den Schaden
zu ersetzen, der uns wegen der Pflichtverletzung des Bestellers entstanden
ist. (3)
Der Besteller verpflichtet sich alle Sicherheitsvorschriften und
Gefahrenhinweise strengstens einzuhalten, alle Benützer der Geräte und
das Wartungspersonal über die Sicherheitsvorschriften und
Gefahrenhinweise rechtzeitig und ausreichend zu informieren und
ausreichend zu schulen, sowie unsere Sicherheitsvorschriften und
Gefahrenhinweise allen Anwendern und dem Wartungspersonal zugänglich zu
machen. Dies gilt auch für unverbindliche und kostenlose Probestellungen und bei einem Mietverhältnis der Geräte.
§
10 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht (1)
Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Warenzeichen, Wort-,
Bild- und Hörmarken, Patenten, Patentanmeldungen, Gebrauchsmustern,
Geschmacksmustern, Copyrights, Software Source-Codes und Urheberrechten
gegenüber uns, unseren Organen, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen
sind ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von
uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen vorliegt oder
von uns die Nichtverletzung der vorstehenden gewerblichen Schutzrechte
garantiert wurde. Diese
Haftungsbeschränkung gilt nicht bei einer von uns, unseren leitenden
Angestellten oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Können
wir oder unsere Organe, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen
wegen einfacher Fahrlässigkeit (Verletzung von Kardinalpflichten) zur
Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so ist der
Schadensersatz auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Bei
der Haftung wegen einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung wegen
Produktionsausfall, Geschäftsbeeinträchtigung und entgangenen Gewinn
ausgeschlossen. (2)
Das Recht zum Rücktritt des Bestellers wegen der Verletzung der
vorstehenden gewerblichen Schutzrechte bleibt unberührt. (3)
Soweit wir wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter in Anspruch
genommen werden, hat der Besteller den Nachweis dieses Rechtsmangels erst
geführt, wenn gegen ihn diesbezüglich ein rechtskräftiges Urteil
ergangen ist. Von dieser Regelung wird das Recht des Bestellers uns den
Streit zu verkünden, nicht berührt. (4)
Alle Schutzrechte, Urheberrechte und alle sonstigen Ansprüche an/aus
Produktnamen, Warenzeichen, Wort-, Bild- und Hörmarken, Patente,
Patentanmeldungen, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Copyrights,
Software, Software Source-Codes, Firmware, Firmware Source-Codes und
Urheberrechte bleiben immer uneingeschränkt unser Eigentum, auch wenn
Lizenzen, Produkte und Dienstleistungen aus diesen Bereichen und mit
diesen Namen an den Besteller verkauft und geliefert werden. III.
Besondere Bestimmungen für Wartungsleistungen §
11 Vertragsgegenstand der Wartungsleistungen (1)
Wir übernehmen die Wartung der im separat abzuschließenden und separat
abzurechnenden Wartungsvertrag aufgeführten Geräte. Inhalt und Umfang
der Wartungsleistungen bestimmen sich nach den Vereinbarungen der
Parteien, insbesondere dem Wartungsvertrag sowie dem in § 11 dieser Geschäftsbedingungen
geregelten Leistungsumfang. (2)
Abweichungen von dem im Wartungsvertrag und dem in § 11 geregelten
Leistungsumfang sowie zusätzliche im Wartungsvertrag und in § 11 nicht
geregelter Leistungen sind als Zusatz zum Wartungsvertrag schriftlich
vereinbart. (3)
Erklärungen unseres Wartungspersonals zum Inhalt und Umfang der
Wartungsleistung binden uns nicht. Autorisiert für die Bestimmung von
Inhalt und Umfang der Wartungsleistungen ist ausschliesslich unser hierfür
tätiges kaufmännisches Personal aus der Zentrale §
12 Leistungsumfang (1)
Die von uns erbrachte Wartung besteht aus einer regelmässig vorbeugenden
Wartung der im Wartungsvertrag aufgeführten Geräte durch qualifiziertes
Personal, das mit den zu wartenden Geräten vertraut ist. (2)
Der Wartungsumfang umfasst folgende Wartungsleistung: -
Die zur Wartung erforderliche Arbeitszeit des Technikers (laut
Wartungsprotokoll); -
Die Anfahrtskosten zum Aufstellungsort, soweit sich dieser auf dem
Festland der Bundesrepublik Deutschland befindet oder das zu wartende Gerät
zum Zeitpunkt des Abschlusses des Wartungsvertrages seinen Standort
ausserhalb des Festlandes der Bundesrepublik Deutschland hatte; -
Alle zur vorbeugenden Wartung notwendigen Verbrauchsmaterialen; -
Die Bereitstellung der zur Wartung notwendigen Werkzeuge; -
Die Protokollierung der im Rahmen der Wartung ermittelten Ergebnisse
insbesondere Hinweise auf notwendiger Reparaturen soweit für den
Techniker während der Wartung ersichtlich. (3)
Alle übrigen Leistungen insbesondere die nachstehend aufgeführten sind
nicht Bestandteil dieses Wartungsvertrages: -
Massnahmen und Ersatzteile zur Beseitigung von Beschädigungen und Störungen
(Reparaturen); -
Wartung von nicht im Wartungsvertrag aufgeführten Geräten; -
PC Software-Updates, Schulungen, Einweisungen und Beratungen; -
Die Überprüfung und/oder der Anschluss von Peripheriegeräten (z.B. EKG,
Ergospirometrie, Blutdruckmesser, PC etc.); -
Die Überprüfung und Anschluss von Anbauten und/oder Zubehör, das nicht
von uns stammt; -
Die Wartung von Geräten die nach Abschluss des Wartungsvertrages
ausserhalb des Festlandes in der Bundesrepublik Deutschland verbracht
wurden, sofern die Parteien hierüber keine abweichende Vereinbarung
getroffen haben; -
Geräte, bei denen eine Standortänderung innerhalb des Festlandes der
Bundesrepublik Deutschland nach Vertragsabschluss erfolgte, ohne dass
diese Standortänderung uns mindestens 1 Monat vor der fälligen Wartung
mitgeteilt wurde und wir deshalb eine Integration dieses Gerätes in
unseren Wartungsplan nicht mehr rechtzeitig vornehmen konnten. §
13 Leistungszeit der Wartung (1)
Der Umfang der Wartungsintervalle bestimmt sich nach der vom Besteller im
Wartungsvertrag gewählten Intervalloption. (2)
Von den vertraglich festgelegten Wartungsintervallen können wir zwecks
Optimierung der von uns organisierten Servicetouren um +/- 30 Werktage
abweichen.
§
14 Leistungsort der Wartung/Zugang (1)
Die Wartungsleistung erfolgt an dem Ort, an dem sich der zu wartende
Gegenstand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Wartungsvertrages befand.
Sollte der Standort des Wartungsgegenstandes bereits bei Abschluss des
Wartungsvertrages abweichend von der Anschrift des Bestellers sein, so
muss dies vom Besteller schriftlich vor Abschluss des Wartungsvertrages
genau angegeben werden. (2)
Wird der Standort des zu wartenden Gerätes ausserhalb des Festlandes der
Bundesrepublik Deutschland verlegt, so hat uns der Besteller hiervon spätestens
einen Monat vor der fälligen neuerlichen Wartung hierüber schriftlich zu
Händen unserer Serviceabteilung, zu informieren, und zwar unter Benennung
der exakten Adresse des neuen Standortes. Hält der Besteller diese Frist
nicht ein, so können wir unsere Wartungsleistung für dieses hiervon
betroffene Wartungsintervall ablehnen. Die Wartung erfolgt dann zum nächsten
fälligen Wartungsintervall. (3)
Wird der zu wartenden Gegenstand ausserhalb des Festlandes der
Bundesrepublik Deutschland verbracht, so sind wir berechtigt, die
Wartungsleistungen abzulehnen oder durch einen Dritten durchführen zu
lassen. Auch über diese Standortverlegung hat uns der Besteller spätestens
einen Monat vor der fälligen Wartung schriftlich zu informieren. Nach
Zugang der schriftlichen Mitteilung der Standortänderung, können wir
binnen einer Frist von einem Monat die Durchführung der Wartungsarbeiten
an diesem Standort ablehnen. In Falle einer Ablehnung durch uns, ist der
Kunde berechtigt, diesen Wartungsvertrag vorzeitig zu beenden. Hiervon
unberührt bleibt die Möglichkeit der Vertragsparteien, sich über einen
neuen, den Möglichkeiten und zusätzlichen Kosten der Standortänderung
ausserhalb des Festlandes der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigenden
Wartungsvertrag zu verständigen. (4)
Der Besteller hat uns mind. 1 Monat vor Fälligkeit einer Wartung die
aktuellen Öffnungszeiten schriftlich anzuzeigen. Erhält
unser Techniker keinen Zugang zu dem zu wartenden Gerät während der
angezeigten Öffnungszeiten, oder konnte der Techniker die Wartung
aufgrund eines vom Kunden zu vertretenden Umstandes nicht durchführen
(z.B. keine Stromversorgung, keine Raumbeleuchtung, Gerät nicht
betriebsbereit, etc.), so können wir den vollen Betrag für Wartung und
Anfahrt in Rechnung stellen, auch wenn die Wartung nicht durchgeführt
werden konnte.
§
15 Ablehnung der Wartungsleistung Zur
Durchführung der Wartungsarbeiten sind wir nicht verpflichtet, wenn: -
das zu wartende Gerät sich in keinem betriebsbereiten Zustand befindet
und die Herstellung der Betriebsbereitschaft nicht durch die Erbringung
unserer geschuldeten Wartungsleistung erreicht werden kann; -
Anbauten oder Änderungen am Gerät, die nicht von uns durchgeführt
wurden und die einen reibungslosen Ablauf der Wartungsarbeiten nachhaltig
einschränken, nicht vor der Wartung durch den Kunden entfernt wurden; -
der Zustand des zu wartenden Gerätes und/oder der Rahmenbedingungen (z.B.
keine Stromversorgung, unzureichende Raumbeleuchtung) eine reibungslose
Durchführung der Wartungsleistung nicht zulässt, insbesondere wenn dies
auf der Unterlassung der notwendigen Reinigungs- und Kontrollarbeiten
und/oder durch Eingriffe Dritter verursacht wurde; - der Besteller den für die Durchführung der Wartungsarbeiten notwendigen freien Zugang zu den zu wartenden Geräten nicht rechtzeitig ermöglicht. |
§
16 Vergütung Die
Vergütung richtet sich nach den Festlegungen im Wartungsvertrag.
§
17 Preisanpassung Die Preise für Wartungsleistungen bestimmen sich nach unsere jeweils gültigen Preisliste für Wartungsleistungen, die dem Wartungsvertrag zu entnehmen sind. Wir sind berechtigt, diese Preise jährlich jeweils zum 01.01. eines Jahres frühestens jedoch nach einer Laufzeit des Vertrages von mehr als 4 Monaten nach billigem Ermessen anzupassen. Der Besteller kann gegen die Preiserhöhung innerhalb von einem Monat nach Zugang der Preiserhöhung Widerspruch einlegen. In diesem Falle bleibt es bei den bisherigen Preisen. Wir sind berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, den Vertrag in diesen Fällen mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende vorzeitig zu kündigen.
§
18 Vertragsdauer (1)
Ein Wartungsvertrag beginnt mit der Unterzeichnung durch beide Parteien
und hat eine Laufzeit von 2 Jahren. Massgeblich für die Berechnung der
Frist ist das im Vertrag von uns angegebene Datum. (2)
Ein Wartungsvertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er
nicht von einer der Parteien unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten
zum Ablauf des jeweiligen Vertragszeitraums schriftlich gekündigt wird. (3)
Hiervon unberührt bleibt das vorzeitige Kündigungsrecht nach § 16
dieses Vertrages. (4)
Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer
Frist aus wichtigem Grund zu kündigen. (5)
Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Die Kündigung gilt als
zugegangen, wenn sie an die von der zu kündigenden Partei dem Kündigungsberechtigten
zuletzt benannte Adresse erfolgt. Bei Unklarheit gilt die im
Wartungsvertrag aufgeführte Adresse der Partei. IV.
Besondere Bestimmungen für Reparaturleistungen §
19 Reparaturumfang (1)
Unsere Reparaturleistungen sind auf die fachgerechte Durchführung der
Reparaturarbeiten gerichtet. Sie erstrecken sich nur auf den angezeigten
Mangel/die angezeigte Beschreibung des Mangels/ den von uns während der
Wartungsarbeiten festgestellten Mangel. Erkennen
wir bei Durchführung der Reparatur, dass über die Beschreibung des
Mangels hinaus weitere reparaturbedürftige Mängel am Reparaturgegenstand
vorhanden sind, die zu einer Erhöhung des Reparaturumfangs um mehr als 25
% des ursprünglichen Reparaturumfangs führen, so haben wir vor Durchführung
dieser weiteren Reparatur/Reparaturausdehnung den Kunden hiervon unverzüglich
zu unterrichten. Der
Kunde hat über die Erweiterung des Reparaturumfangs innerhalb 30 Minuten
nach Mitteilung durch unseren Monteur über die Reparaturerweiterung
rechtsverbindlich zu entscheiden. Lehnt der Kunde den vorgeschlagenen
erweiterten Reparaturumfang ab, so können wir die Durchführung der
weiteren Reparatur ablehnen. Die bisher erbrachte Reparaturleistung
einschliesslich der Reisekosten sind vom Kunden zu bezahlen. (2)
Vom Reparaturumfang nicht umfasst sind Geräte, die nicht von uns in den
Verkehr gebracht wurden, gleich ob es sich um die Haupt- und/oder die
Peripheriegeräte handelt. (3)
Ist trotz sach- und fachgerechter Durchführung der Reparatur die
Mangelursache nicht auffindbar und/oder kann die Reparatur nicht vollendet
werden, weil die hierfür erforderliche Ersatzteile nicht vorhanden bzw.
von uns nicht beschafft werden können und/oder lehnt der Kunde den
notwendigen Reparaturumfang ab und waren diese Sachverhalte bei Abschluss
des Reparaturauftrages nicht erkennbar, so können wir den
Reparaturauftrag beenden und ist der Kunde verpflichtet, die bisher
angefallenen Kosten an uns zu bezahlen. §
20 Vergütung (1)
Mit Ausnahme der Materialkosten richten sich die Reparatur- und
Reisekosten nach unseren jeweils gültigen Verrechnungssätzen, die bei
uns erfragt werden können. Materialkosten werden nach Aufwand berechnet. (2)
In den Kostenvoranschlägen mitgeteilte voraussichtliche Reparaturkosten
beruhen stets auf Schätzung von uns und stellen keine verbindlichen
Endpreise der Reparatur dar. Weicht die Schätzung um mehr als 25 % von den
tatsächlich zu erwartenden Reparaturkosten ab, so erhält der Kunde ab
dem Zeitpunkt, zu dem die Abweichungen erkennbar werden, eine
Kostenvoranschlagergänzung. Insoweit gilt § 18 Abs. 1 entsprechend. §
21 Leistungszeit für Reparatur/Leistungsverzug (1)
Massgeblich für den Zeitpunkt der Durchführung der Reparatur ist der in
unserer Reparaturbestätigung und/oder unserem Reparaturangebot
festgelegte Zeitraum. Der Beginn der Reparatur verlängert sich
angemessen, sofern der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen
ist, insbesondere uns keinen Zugang zum Reparaturgegenstand verschafft
hat. (2)
Die Frist zur Erbringung der Reparaturleistung ist eingehalten, wenn wir
innerhalb dieser Frist mit der Durchführung der Reparatur begonnen haben.
Der Abschluss der Reparatur ist von der Art und dem Umfang der notwendig
werdenden Reparaturarbeiten, der ordnungsgemässen Erbringung der
Mitwirkungshandlung des Kunden, dem Vorhandensein/den Beschaffungszeiten für
Ersatzteile sowie eine etwaige Auftragserweiterung der Reparaturleistung
abhängig. Der Zeitpunkt der Beendigung der Reparatur wird daher, soweit
nicht abweichend schriftlich vereinbart, nicht im voraus festgelegt. (3)
Der Besteller hat uns mind. 2 Tage vor Fälligkeit einer Reparatur die
aktuellen Öffnungszeiten schriftlich anzuzeigen. Erhält
unser Techniker keinen Zugang zu dem zu reparierenden Gerät während der
angezeigten Öffnungszeiten, oder konnte der Techniker die Reparatur
aufgrund eines vom Kunden zu vertretenden Umstandes nicht durchführen
(z.B. keine Stromversorgung, unzureichende Raumbeleuchtung, Gerät nicht
betriebsbereit, etc.), so können wir den vollen Betrag für Reparatur und
Anfahrt in Rechnung stellen, auch wenn die Reparatur nicht durchgeführt
werden konnte. (4)
Können wir die Reparatur aus Gründen, die der Kunden zu vertreten hat,
insbesondere wegen Nichterfüllung der in § 19 geregelten
Mitwirkungspflichten nicht oder nicht vollständig erbringen, so ist der
Kunde verpflichtet, uns die bereits angefallenen Kosten einschliesslich
des hierauf entfallenden Gewinnanteils zu bezahlen. §
22 Abnahme Sofern
keine förmliche Abnahme der Reparatur zwischen den Vertragsparteien
vereinbart wurde, gilt die Reparaturleistung als abgenommen, wenn der
Kunde keine wesentlichen Mängel bzgl. der Reparaturleistung innerhalb von
10 Tagen nach Beendigung der Reparatur in Textform angezeigt hat. V.
Allgemeinen Bestimmungen §
23 Angebot und Vertragsabschluss (1)
Unsere Angebote sind freibleibend und können von uns daher jederzeit bis
zur Annahme des Bestellers widerrufen werden. Der
Besitz oder Erhalt einer Preisliste oder sonstigen Preisangaben stellen
keine Angebote dar und berechtigen nicht zum Wiederverkauf/Vertrieb der
Produkte. Sie können jederzeit durch neue Preislisten und sonstige
Preisangaben ersetzt werden. (2)
Der Besteller ist an seine Bestellung/seinen Auftrag für die Dauer von 4
Wochen gebunden. Die Annahme erfolgt durch uns in Textform, sofern nicht
unmittelbar Lieferungen/Leistungen und/oder Rechnungsstellung durch uns
erfolgt. Das gleiche gilt für etwaige Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden. (3) Für Auftragswerte unter 2000 EUR kann anstelle einer Auftragsbestätigung auch direkt die Lieferung und Rechnungsstellung erfolgen. In diesem Fall gilt die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung. §
24 Zahlung (1)
Zahlungen werden zum Zahlungstermin laut unserer Auftragsbestätigung fällig.
Ist kein datumsmässig bestimmter Termin bestimmt, gelten folgende
Zahlungsmodalitäten: -
Inlandslieferungen-/Leistungen: 30 % bei Auftragserteilung der
Rest in bar netto Kasse oder gegen unwiderrufbares Bankakkreditiv vor
Anlieferung/Beendigung der Leistungen -
Auslandslieferungen-/Leistungen: bei Auslandslieferungen-/Leistungen hat
die Zahlung vor Auslieferung/5 Tage vor Beginn der Leistungserbringung auf
unserem Bankkonto einzugehen oder durch unwiderrufliches und bestätigtes
Bankakkreditiv, das mind. 14 Tage vor Auslieferung/Leistungserbringung bei
uns einzugehen hat, zu erfolgen. (2)
Bei noch offenen Rechnungen des Bestellers gelten Zahlungen jeweils zur
Abdeckung der ältesten fälligen Forderung. (3)
Zahlungen mit Wechseln und Schecks sind keine Barzahlungen. Diese werden
nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung zahlungshalber angenommen.
Alle mit der Annahme, Weitergabe und dem Einzug von Wechseln entstehenden
Diskont- und Inkassospesen, Gebühren und Steuern gehen zu Lasten des
Bestellers. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln, Schecks und anderen
Anweisungspapieren sind wir nicht verpflichtet. Wird ein Wechsel nicht
diskontiert oder nicht rechtzeitig eingelöst, so ist die gesamte
Forderung bzw. Restforderung von uns zur Zahlung fällig. Erfüllungsgehilfen
sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur nach Vorlage einer schriftlichen
Inkassovollmacht berechtigt. (4)
Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlung
einstellt, so sind wir berechtigt, die gesamte Restforderung sofort fällig
zu stellen, auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben. Wir sind
in diesem Falle ausserdem berechtigt, uns noch obliegende Lieferungen und
Leistungen zu verweigern, bis der Besteller die Gegenleistung bewirkt hat
oder für die ausstehenden Lieferungen und Leistungen in ausreichendem
Umfang Sicherheit geleistet hat. (5)
Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen
berechtigen den Besteller zur Aufrechnung oder zur Zurückbehaltung. (6)
Wird der Kaufvertrag vom Besteller noch vor erfolgter Lieferung storniert,
so kann der Verkäufer dem Besteller Stornogebühren in Höhe von
mindestens 15 % des Auftragswertes bei Standardgeräten, und bis zu 100 %
des Auftragswertes bei kundenspezifischer Sonderanfertigung dem Besteller
in Rechnung stellen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens oder
die Geltendmachung eines nicht so weitgehenden Schadens bleibt der jeweils
beschwerten Partei vorbehalten, sie trägt insoweit die Beweislast. §
25 Mangelanzeige Die
Untersuchungs- und Rügepflichten des Bestellers bestimmen sich stets nach
§ 377 HGB. Dies gilt auch für Wartungs- und Reparaturleistungen. §
26 Sachmängel / Verjährungsfrist (1)
Sind der Liefergegenstand und/oder die Wartungs- und Reparaturleistungen
nicht frei von Sachmängeln oder haben wir für bestimmte
Beschaffenheitsmerkmale eine schriftliche Garantie übernommen, so haben
wir nach unserer Wahl den Mangel zu beseitigen oder einen mangelfreien
Liefergegenstand zu liefern. (2)
Schlägt die Nachbesserung des gleichen angezeigten Mangels nach
erfolglosem dritten Versuch fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl
vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis/die Vergütung mindern.
(3) Ist
der Sachmangel auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns zurückzuführen
oder führt der Mangel zu einer von uns zu vertretenden Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) oder zu einer von uns
zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder haben wir
eine Garantie für bestimmte Beschaffenheitsmerkmale übernommen, so kann
der Besteller anstelle des Rücktritts oder der Kaufpreis-/Vergütungs-minderung
auch Schadensersatz wegen des Sachmangels geltend machen.
(4) Können
wir wegen einfacher Fahrlässigkeit (Verletzung von Kardinalpflichten) zur
Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so ist der
Schadensersatzanspruch auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden
begrenzt.
(5) Schadensersatz
wegen Produktionsausfall, Geschäftsbeeinträchtigung und/oder entgangenem
Gewinn ist in Fällen einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(6) Die
Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für das Verhalten unserer
leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen. (7)
Entscheiden wir uns für Nachbesserung, so tragen wir die für die
Nachbesserung erforderlichen Kosten. Erfolgt die Nachbesserung durch den
Besteller, so beschränkt sich der Kostenerstattungsanspruch des
Bestellers auf die unseren Liefer- und Leistungsanteil betreffenden
Arbeits- und Materialkosten. Diese Kostenerstattung gilt nicht, soweit
sich die Aufwendungen erhöhen, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung
an einen anderen Ort als den Sitz/Ablieferungsort des Bestellers verbracht
worden ist. (8) Die Kosten für Verpackung, Versand, Fahrt und Arbeitsleistung werden nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und nur im Sachmangelhaftungsfall durch uns getragen. (9) In Gebieten ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland trägt der Besteller alle Kosten für Verpackung, Versand, Fahrt, Arbeitsleistung, eventuell anfallende Zölle und eventuell andere mit der Nachbesserung oder dem Austausch des Kaufgegenstands zusammenhängende Kosten. Wir stellen im Sachmangelhaftungsfall nur die Ersatzteile ab Werk kostenlos zur Verfügung. (10) Ersetzte Teile im Sachmangelhaftungsfall werden zu unserem Eigentum. (11)
Keine Sachmängelansprüche des Bestellers bestehen -
bei Mängeln, die durch unsachgemässe Behandlung oder Überbeanspruchung
durch den Besteller oder seine Abnehmer entstanden sind; -
wenn der Liefergegenstand durch Dritte und/oder durch Einbau von Teilen
fremder Herkunft verändert wird, es sei denn, dass der Mangel
nachweislich nicht in ursächlichem Zusammenhang mit dieser Veränderung
steht; -
wenn für die Eignung unserer Ware zu einem bestimmten Verwendungszweck,
wenn die konkrete Verwendungsmöglichkeit sich nicht aus der Auftragsbestätigung
oder aus einer der Ware beigefügten schriftlichen Anleitung ergibt, oder
die Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck nicht ausdrücklich von
uns bejaht wurde; -
wenn der Liefergegenstand nicht regelmässig und nachweislich entsprechend
unseren Gebrauchsanleitungen gewartete wurde und dies zu dem Mangel geführt
hat; -
bei ungeeigneter oder unsachgemässer Verwendung, Transport, Lagerung,
Montage, Installation, Inbetriebsetzung, Verbindung mit Fremdgeräten,
etc. durch den Besteller oder Dritte; -
bei fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder
Dritte; -
bei irrtümlicher oder/und absichtlicher Beschädigung durch den Besteller
oder/und Dritte oder/und Beschädigung durch Umwelteinflüsse, wie z.B.
Hitze, Feuer, Wasser, Sturm, etc. -
bei natürlicher Abnutzung; -
bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe,
mangelhafte Bauarbeiten, chemische, elektrochemische und elektrische Einflüsse,
sofern wir diese nicht zu vertreten haben. Stellt
sich heraus, dass der Mangel auf einem Umstand beruht, der uns nicht zur
Sachmängelhaftung verpflichtet, so hat der Besteller uns alle hierdurch
entstandenen Kosten zu ersetzen. (12)
Die regelmässige Verjährungsfrist für Mängelansprüche bezüglich
unserer Liefergegenstände beträgt 1 Jahr ab der Ablieferung des
Gegenstandes beim Besteller. Die Verjährung der in § 478 BGB geregelten
Rückgriffsansprüche bleibt von dieser Regelung unberührt. Die
Verjährungsansprüche für Mängelansprüche wegen unserer Wartungs- und
Reparaturleistungen beträgt ein Jahr ab Abnahme der Wartungs- und
Reparaturleistungen und sofern keine förmliche Abnahme erfolgt und
innerhalb von 10 Tagen keine Mängel gerügt werden, 10 Tage nach
Beendigung der Wartungs- und Reparaturleistungen. Werden innerhalb von 10
Tagen nach Durchführung der Wartungs- und Reparaturleistungen Mängel gerügt,
beginnt die Verjährungsfrist erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem die
gerügten Mängel entweder behoben oder der Nachweis geführt ist, dass
keine mangelhaften Wartungs- und Reparaturleistungen erfolgt sind. Soweit
wir auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können, ist die Verkürzung
der Verjährungsfrist für Schadensersatz-ansprüche wegen Sachmängeln bei
grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, bei einer von uns zu vertretenden
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie einer
von uns zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit durch
uns, unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen,
ausgeschlossen. (13)
Handelt es sich bei den Liefergegenständen um gebrauchte Gegenstände, so
sind sämtliche Sachmängelansprüche ausgeschlossen. Dieser Ausschluss
findet keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche, bei grober Fahrlässigkeit
oder Vorsatz, bei einer von uns zu vertretenden Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie einer von uns zu vertretenden
Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit durch uns, unsere leitenden
Angestellten oder Erfüllungsgehilfen. (14)
Die vorstehende Regelung findet keine Anwendung für eine Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.
§
27 Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Schutzpflichten und
Verzuges (1)
Die Haftung von uns wegen Sach- oder Rechtsmängeln werden von diesem
Abschnitt (§ 27) nicht erfasst. Für diese Haftung gelten die Regelungen
der §§ 10 und 26 dieser Geschäftsbedingungen. (2)
Schadensersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen, insbesondere
von Schutzpflichten oder rechtsgeschäftähnlichen Schuldverhältnissen
sind ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz, eine
von uns zu vertretende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
(Kardinalpflichten) oder die Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
durch uns vorliegt. Können
wir wegen einfacher Fahrlässigkeit zur Zahlung von Schadensersatz in
Anspruch genommen werden, so ist der Schadensersatzanspruch auf die
typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Die
Haftung wegen Produktionsausfall, Geschäftsbeeinträchtigung und/oder
entgangenen Gewinn ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Diese
Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für das Verhalten unserer
leitender Angestellten oder Erfüllungsgehilfen. (3)
Diese Haftungsbeschränkung nach Abs. (2) findet entsprechend auf
deliktische Ansprüche wegen unerlaubter Handlungen Anwendung. Die Haftung
nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von dieser Regelung unberührt. (4)
Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzögerung oder wegen nicht
erbrachter Leistungen sind gegenüber uns ausgeschlossen, soweit nicht
grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns, unseren leitenden Angestellten
oder Erfüllungsgehilfen vorliegt. Diese
Haftungsbeschränkung gilt nicht bei einer von uns, unseren leitenden
Angestellten oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Können
wir wegen einfacher Fahrlässigkeit (Verletzung von Kardinalpflichten) zur
Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so ist der
Schadensersatzanspruch auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden
begrenzt. Schadensersatzansprüche
wegen Produktionsausfall, Geschäftsbeeinträchtigung und/oder entgangenem
Gewinn sind in Fällen einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Diese
Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für das Verhalten unserer Erfüllungsgehilfen. Ein
etwaiges, dem Besteller wegen dieser Sachverhalte zustehendes Rücktrittsrecht
bleibt von dieser Haftungsbegrenzung unberührt. (5)
Schadensersatzansprüche wegen der in diesem Abschnitt geregelten
sonstigen Pflichtverletzungen, bei denen es sich nicht um Mängelansprüche
handelt sowie wegen Verzuges, verjähren innerhalb eines Jahres ab dem
Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Besteller
von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder
ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die in § 199 Abs. 2
und 3 BGB geregelten Höchstfristen für Verjährungs-ansprüche bleiben
von dieser Regelung unberührt. Diese
Einschränkung findet keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche, die
auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, einer zu vertretenden Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), sowie der Verletzung
von Körper, Leben, Gesundheit und Freiheit durch uns, unsere leitenden
Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen. § 28 Schadensersatzansprüche
1) Sofern Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen gegen uns
bestehen, beschränken sich Schadensersatzansprüche höchstens auf den
netto Auftragswert des Bestellers an uns laut unserer
Auftragsbestätigung / Rechnung.
§
29 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen Ein
Schweben von Verhandlungen über Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln
oder sonstiger Schadensersatzansprüche sowie wegen Verzuges liegt nur
vor, wenn die Parteien schriftlich erklärt haben, über derartige Ansprüche
zu verhandeln. Stellt das Berufen auf dieses Schriftformerfordernis ein
rechtmissbräuchliches Verhalten dar, so kann sich keine Partei auf die
Einhaltung dieses Schriftformerfordernisses berufen. §
30 Geschäftsgeheimnisse (1)
Zeichnungen und technische Unterlagen sowie Unterlagen über Schutzrechte,
Urheberrechte, Produktnamen, Warenzeichen, Wort-, Bild- und Hörmarken,
Patente, Patentanmeldungen, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Copyrights,
Software, Software Source-Codes, Firmware, Firmware Source-Codes und
Urheberrechte, die dem Besteller übergeben werden, bleiben unser
Eigentum. Durch die Übergabe der vorstehenden Unterlagen erhält der
Besteller keine Rechte, insbesondere keine Nutzungsrechte an diesen
Unterlagen. Ohne unsere schriftliche Zustimmung darf der Besteller diese
Unterlagen nicht nutzen, insbesondere nicht kopieren, vervielfältigen
oder Dritten aushändigen, zugänglich machen oder bekannt geben. Dies
gilt auch dann, wenn diese Unterlagen keinen Geheimhaltungsvermerk
enthalten. (2)
Der Besteller stellt sicher, dass seine Mitarbeiter, Berater,
Gesellschafter und sonstige, die von diesen Geschäftsgeheimnissen
erfahren, schriftlich verpflichtet werden, unsere Geschäftsgeheimnisse in
oben beschriebenen Umfang zu wahren. (3)
Diese Verpflichtungen gelten auch nach Beendigung der Vertragsbeziehungen. §
31 Erfüllungsort, Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit (1)
Erfüllungsort für die Lieferungen und Zahlungen ist unser Sitz in DE
83365 Nussdorf-Traunstein / Deutschland. (2)
Auf diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten
Rechtsbeziehungen zwischen uns und den Besteller findet ausschließlich
das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. a)
Auf Kauf- und Lieferverträge findet das UN-Kaufrecht (CISG) keine
Anwendung. b)
Für Wartungs- und/oder Reparaturverträge ist die nachstehend festgelegte
Reihenfolge maßgeblich: -
die vertragliche Vereinbarung der Parteien, insbesondere der Wartungs-
und/oder der Reparaturvertrag einschließlich der jeweiligen Preislisten; -
diese allgemeinen Geschäftsbedingungen; -
das Werkvertragsrecht; -
die sonstigen Bestimmungen des BGB; -
alle sonstigen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des deutschen
Rechts. (3)
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist DE 83278
Traunstein / Deutschland und nach unserer Wahl auch der Gerichtsstand des
Bestellers. (4)
Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen erfolgen
schriftlich. (5)
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen
Bestimmungen nicht berührt. Sollten
sonstige Vereinbarungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Besteller
unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen
Vereinbarungen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige
Bestimmung in dem Sinne auszulegen oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen
Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger
Weise erreicht wird. (6)
Sollte für Personen mit verminderter Sehkraft die Schriftgröße auf der
2-seitigen Druckversion nicht ausreichend sein, so kann auf Anforderung
eine gedruckte Version in größerer Schrift versendet werden. § 32 Haftung und Sachmangelhaftungs-
bedingungen / Sachmangelansprüche 1) Details zu Sachmangelansprüchen zu den jeweiligen Geräten und Produkten liegen den Lieferpapieren bei, erhalten Sie auf Anfrage und finden Sie im nachfolgenden Link:
www.h-p-cosmos.com/downloads/manual/20101227_h-p-cosmos_warranty_terms_treadmills_accessories.pdf
Copyright 2010 h/p/cosmos sports & medical gmbh Stand 27.12.2010 / Gültig ab 27.12.2010 Mit
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