Einkaufsbedingungen der h/p/cosmos sports & medical gmbh
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§
1 Geltung der Bedingungen (1)
Unsere Bestellungen erfolgen ausschließlich aufgrund unserer
Einkaufsbedingungen. Die Allgemeinen Lieferbedingungen des Lieferanten
oder sonstige abweichende Vereinbarungen gelten nur dann, wenn sie von uns
als Zusatz zu unseren Einkaufsbedingungen schriftlich bestätigt werden. (2)
Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn von uns in Kenntnis
entgegenstehender, von unseren Einkaufsbedingungen abweichender
Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos angenommen wird.
Bezugnahmen oder Gegenbestätigungen des Lieferanten unter Hinweis auf
seine Lieferbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. (3) Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
§
2 Bestellungen (1)
Nur in Textform erteilte Bestellungen und/oder Änderungen von
Bestellungen sind gültig. (2)
Die Annahme jeder Bestellung und/oder der Änderung einer Bestellung ist
vom Lieferanten unverzüglich nach Eingang, spätestens innerhalb von 1
Woche, in Textform zu bestätigen. Liegt uns die Bestätigung nicht
innerhalb von zwei Wochen nach Datum der Bestellung vor, so sind wir
berechtigt, die Bestellung zu widerrufen. (3)
Wir können im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen
des Gegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die
Auswirkungen, insbesondere der Mehr- und Minderkosten sowie der
Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen. (4)
Aggregate, Teile usw., die im Auftrag oder in der Auftragsbestätigung
nicht ausdrücklich genannt werden, aber zur Erfüllung der vereinbarten
Lieferungen und/oder Leistungen notwendig sind, gehören zum Liefer- und
Leistungsumfang und sind in dem vereinbarten Preis enthalten. (5)
Soweit nicht in unserer Bestellung abweichend vereinbart, ist der
Lieferant verpflichtet, uns Produkte zu liefern, die dem neuesten Stand
der Technik und den anerkannten Regeln der Technik und dem jeweils
neuesten Entwicklungsstand des Herstellers zum Zeitpunkt der Auslieferung
entsprechen. Soweit
nicht abweichend vereinbart, ist der Lieferant von Software verpflichtet,
uns die jeweils neueste Version dieser Software zum Zeitpunkt der
Auslieferung dieser Software an uns zu liefern. Der
Lieferant hat stets sämtliche in unseren Zeichnungen angegebenen Daten
und Abmessungen sowie alle in unseren Pflichtenheften aufgeführten
Anforderungen vollständig einzuhalten. Jede Modifikation und/oder Änderung der technischen Ausführung, Software-Stand und/oder Spezifikation der verwendeten Einzelbauteile und/oder der bestellten Ware und/oder Dienstleistung ist mind. 3 Monate vorher schriftlich anzukündigen. Nur wenn h/p/cosmos diese Änderung in Textform akzeptiert, darf diese Änderung erfolgen.
§
3 Preise (1)
Soweit nicht abweichend vereinbart, sind die in unserer Bestellung
genannten Preise verbindlich. (2)
Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, gelten die Preise für
Lieferung frachtfrei an die von uns angegebene Adresse, und sofern keine
abweichende Adresse angegeben wurde, an unseren Sitz in DE 83365
Nussdorf-Traunstein, einschließlich Verpackung. (3) Soweit wir dies wünschen, hat der Lieferant die Verpackung kostenlos zurückzunehmen und bei uns abzuholen.
§
4 Rechnungen und Lieferantenerklärungen (1)
Rechnungen werden von uns nur bearbeitet, wenn diese die entsprechenden
Vorgaben in unserer Bestellung, die in dieser Bestellung ausgewiesene
Bestellnummer und Kommissionsnummer, angeben. Für alle wegen
Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant
verantwortlich. Der
Eingang der Rechnung führt nicht zur Fälligkeit der Forderung. (2)
Der Lieferant ist verpflichtet, spätestens mit der ersten Lieferung eine
Lieferantenerklärung gem. EG-Verordnung Nr. 12 07/2001 auf Anforderung
abzugeben. (3) Solange die Formerfordernisse gem. Abs. 1 und 2 nicht erfüllt sind, gelten die Rechnungen nicht als erteilt.
§
5 Zahlungsbedingungen (1)
Soweit nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Zahlung 30 Tage nach
Eingang der Lieferung mit 3 % Skonto oder binnen 60 Tagen Netto. Bei
Vorauskasse oder Bankeinzug erhalten wir 5 % Skonto. (2)
Zahlungsverzug tritt erst 60 Tage ab Fälligkeit, frühestens jedoch 30
Tage ab Rechnungseingang, keinesfalls vor Einhalt der in § 4 Abs. 1 und 2
geregelten Formerfordernisse und dem Eingang der Lieferung ein. (3)
Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung. (4)
Bei Annahme verfrühter Lieferungen beginnen die Fristen zur Bestimmung
der Fälligkeit erst nach dem vereinbarten Liefertermin zu laufen. (5)
Verzugszinsen für Entgeltforderungen werden auf höchstens 5 %-Punkte über
dem Basiszinssatz begrenzt. Zahlt der Lieferant niedrigere Kreditzinsen,
so sind diese maßgeblich. Der Lieferant hat die von ihm gezahlten
Kreditzinsen uns gegenüber bei der Geltendmachung von Verzugsentschädigungen
nachzuweisen. (6) Der Lieferant darf seine Forderung nur mit Zustimmung von uns an Dritte abtreten oder von Dritten einziehen lassen. Eine Teilabtretung durch den Lieferanten oder die Einziehung von Teilbeträgen durch Dritte ist ausgeschlossen.
§
6 Liefertermine und Fristen Die in der Bestellung bzw. Liefereinteilung angegebenen Termine, Mengen und Fristen sind verbindlich und vollständig einzuhalten. Zur Entgegennahme von Teilleistungen sind wir nicht verpflichtet. Wir können bei der Bewirkung von Teilleistungen durch den Lieferanten, nach erfolgloser angemessener Frist zur Leistung der gesamten Liefermenge, diese als nicht geschuldet zurückweisen. Maßgebend für die Einhaltung der Liefertermine und der Lieferfristen ist der Eingang der Ware bei der vereinbarten Adresse, und sofern keine gesonderte Adresse vereinbart wurde, an unsere Adresse an unserem Sitz.
§
7 Versand/Erfüllungsort/Gefahrtragung (1)
Die Lieferung hat jeweils an die auf der Bestellung angegebene
Versandadresse und soweit diese nicht angegeben wird, an unsere Adresse an
unserem Sitz zu erfolgen. Der Lieferschein ist in einfacher Ausfertigung
der Ware beizugeben. Lieferpapiere
müssen Artikelnummern des Lieferanten, unsere Artikelnummern,
Seriennummern, Fertigungsdatum, Chargen-, Kommissions-, Bestellnummern und
Bestelldatum sowie unsere Bezeichnungen enthalten. (2)
Soweit wir den Versand nicht selber durchführten und/oder das
Transportunternehmen bestimmen, ist der Erfüllungsort stets die auf der
Bestellung angegebene Versandadresse und soweit keine gesonderte
Versandadresse angegeben ist, unser Sitz. (3) Der Lieferant trägt die Gefahr bis zur Anlieferung und Annahme des Liefergegenstandes durch uns an die angegebene Versandadresse und sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, an unserem Sitz (Erfüllungsort), auch wenn wir den Transporteur und/oder die Transportversicherung übernehmen.
§
8 Lieferverzug (1)
Maßgeblich für den nach dem Kalender bestimmten Liefertermin ist das
Datum, das in der Bestellung von uns oder in sonstigen Erklärungen von
uns im Zusammenhang mit der Bestellung in Textform angegeben ist.
Datumsangaben des Lieferanten sind für die Zeit der Leistung des
Lieferanten unbeachtlich, es sei denn, sie stimmen mit den von uns
genannten überein. (2)
Sobald der Lieferant Schwierigkeiten in der Materialbestellung und/oder
Herstellung der Lieferung- und Leistungsgegenstände usw. voraussieht, die
ihn an der rechtzeitigen, vor allem vereinbarungsgemäßen Lieferung
hindern können, hat er uns hiervon unverzüglich in Textform zu
benachrichtigen. Hierdurch wird die Verpflichtung des Lieferanten zur
termingerechten Lieferung nicht berührt. (3) Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der durch die verspätete Lieferung zustehenden Ansprüche gegenüber dem Lieferanten, insbesondere auch keinen Verzicht auf vereinbarte Vertragsstrafezahlungen. Teilleistungen können wir stets als Nichterfüllung der Lieferverpflichtung des Lieferanten zurückweisen.
§
9 Qualität und Dokumentation (1)
Der Lieferant hat nur Liefergegenstände zu liefern und/oder
Dienstleistungen zu erbringen, die dem neuesten Stand der Technik und den
anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Auslieferung entsprechen. Im
Detail sind auch sämtliche sicherheitsrelevanten Sicherheitsvorschriften
und folgende Standards, sofern anwendbar und sofern nicht anders von uns
in Textform vorgegeben, einzuhalten: EN60 601-1/VDE 0750/0751, EN60
601-1-2/EN60 204-1 = VDE 0113, EN60 601-1-4/EN14971, EN 957/1/EN 46001, EN
957/2 und EN 957/6/DIN EN ISO 9001. Darüber
hinaus muss jedes Lieferteil die technischen Anforderungen aufweisen, die
zur Führung der CE-Kennzeichnung für unsere Produkte (Maschinen,
Sportgeräte, Medizinprodukte und Software) berechtigen. Die
Kennzeichnung der Waren muss Artikelnummern des Lieferanten, unsere
Artikelnummern, Seriennummern, Prüfdatum, Prüfer, Fertigungsdatum,
Chargen-, sowie unsere Bezeichnungen enthalten. Darüber hinaus müssen
soweit anwendbar alle relevanten Sicherheitsprüfzeichen (VDE, CE, UL,
CSA, etc.) auf der Ware angebracht sein. Die
Kennzeichnung der Verpackung muss Mengenangaben, Artikelnummern des
Lieferanten, unsere Artikelnummern, Seriennummern, Prüfdatum, Prüfer,
Fertigungsdatum, Chargen-, Kommissions-, Bestellnummern und Bestelldatum
sowie unsere Bezeichnungen enthalten. Darüber hinaus müssen soweit
anwendbar alle relevanten Sicherheitsprüfzeichen (VDE, CE, UL, CSA, etc.)
auf der Verpackung angebracht sein. Die
Dokumentationen, Anleitungen und Handbücher sind auf unser Verlangen auch
in editierbaren elektronischen Textformaten (z.B. Microsoft Word) und
elektronischen Bildformaten vom Lieferanten bereitzustellen. Auf
Anforderung ist die komplette technische Dokumentation (Schaltpläne,
Layouts, Bestückungspläne, Risikoanalyse, technische Zeichnungen, Stücklisten,
Messergebnisse und Prüfzertifikate, etc.) und der Sourcecode vom
Lieferanten in elektronischer Form und in gedruckter Form an h/p/cosmos
herauszugeben. (2)
Hinsichtlich der Qualitätssicherung gilt folgendes: a)
der Lieferant hat ein Qualitätssicherungssystem gem. EN 46001 / ISO 9001
oder ein ähnliches System zu unterhalten. Er wird sämtliche
Vertragsgegenstände gem. den Regeln dieses Qualitätssicherungssystems
herstellen und eine 100 %-Prüfung durchführen. Anlässlich von Qualitätsaudits
gewährt der Lieferant Einsicht in die Qualitätsdokumente; b)
der Lieferant ist verpflichtet, die Vertragsgegenstände mit Prüfzeichen
gem. den dazu nötigen Vorschriften herzustellen und zu prüfen. Bei
Erstlieferung hat er uns automatisch ein Prüfzertifikat zu übergeben.
Falls der Vertragsgegenstand die Bedingungen eines gemeldeten Prüfzertifikates
nicht mehr erfüllen kann, ist die Veränderung sofort und schriftlich uns
gegenüber mitzuteilen; c)
der Lieferant verpflichtet sich, für Veränderungen betreffend den
verwendeten Material, Herstell- und Prüfabläufen zunächst die Freigabe
von uns einzuholen. Die Prüfergebnisse sind datiert und visiert beim
Lieferanten aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre; d)
Jede Modifikation und/oder Änderung der technischen Ausführung,
Software-Stand und/oder Spezifikation der verwendeten Einzelbauteile
und/oder der bestellten Ware und/oder Dienstleistung ist mind. 3 Monate
vorher schriftlich vom Lieferanten anzukündigen. Nur wenn h/p/cosmos
diese Änderung in Textform akzeptiert, darf diese Änderung erfolgen. Der
Lieferant muss Angaben darüber zu machen, was geändert wurde und ab wann
die Änderung erfolgen wird. (3)
Soweit der Lieferant uns mit Software beliefert und/oder diese für uns
herstellt, ist diese in der neuesten zum Zeitpunkt der Ablieferung gültigen
Version anzuliefern. Die Software muss so programmiert sein, dass Sie dem
neuesten Stand der Softwareprogrammierung zum Zeitpunkt der Auslieferung
entspricht. Besteht Uneinigkeit über den Inhalt EDV-technischer Begriffe
und Symbole, Qualitätserfordernisse, Formatanforderung o.ä., gilt die
Einhaltung der jeweiligen zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden
DIN-Norm als vereinbart. Der Lieferant hat auf unser Verlangen uns
jederzeit die einschlägigen DIN-Normen zuzuleiten. (4)
Bei der Lieferung von Software ist eine für jedermann verständliche
Dokumentation beizufügen, die einen über geringe EDV-Erfahrung verfügenden
Anwender in die Lage versetzt, die gelieferte Software nach einer
Einweisungszeit von einem Tag eigenständig anzuwenden. Die
Dokumentation ist vollständig in deutscher und englischer Sprache
abzufassen. Die
Dokumentationen, Anleitungen und Handbücher sind auf unser Verlangen auch
in editierbaren elektronischen Textformaten (z.B. Microsoft Word) und
elektronischen Bildformaten vom Lieferanten bereitzustellen.
§
10 Nutzungsumfang bei Softwarelieferungen (1)
Soweit zwischen den Parteien nicht abweichend vereinbart, wird uns an der
gelieferten Software vom Lieferanten ein zeitlich, räumlich und örtlich
unbeschränktes einfaches Nutzungsrecht und soweit die Software für uns
erstellt wurde ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt. Das
Nutzungsrecht umfasst auch die Vervielfältigung, Weiterveräußerung,
Weitervermietung und die Nutzungsüberlassung im Rahmen von Leasingverträgen,
die Nutzung in Netzwerken sowie die Integration in vorhandene Software. |
(2)
Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen
(Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der
verschiedenen Herstellerstufen der Software (Reverse-Engineering)
einschließlich einer Programmänderung durch uns sind zum Zwecke der
Fehlerbeseitigung, Erweiterung des Funktionsumfangs sowie die Integration
in vorhandene Software zulässig. Die
Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzroutinen durch uns
sind ebenfalls zulässig, sofern durch diesen Schutzmechanismus die störungsfreie
Programmnutzung in dem in § 10 Abs. 1 festgelegten Umfang beeinträchtigt
oder verhindert wird. Wir
sind berechtigt, die vorstehend aufgeführten Handlungen auch kommerziell
arbeitenden Dritten zu überlassen, sofern sie zur Schaffung, Wartung oder
zum Funktionieren eines unabhängig geschaffenen interoperablen Programms
notwendig sind und die notwendigen Informationen auch nicht veröffentlicht
wurden oder sonst wie zugänglich sind, etwa beim Hersteller erfragt
werden können. (3)
Der Lieferant ist verpflichtet, uns außerdem zum Zwecke der Herstellung
der Interoperabilität eines unabhängig gestalteten Computerprogramms die
erforderlichen Schnittstelleninformationen zur Verfügung zu stellen. (4) Der Lieferant ist verpflichtet, uns außerdem den Source-Code der Software herauszugeben. Wir sind berechtigt, den Source-Code in dem Umfang zu nutzen, in dem dies für die Mängelbeseitigung, Anpassung an die jeweils eingesetzten Betriebssysteme und sonstigen Schnittstellen sowie Funktionserweiterungen erforderlich ist.
§
11 Mängelanzeige (1)
Soweit wir zur Mängelrüge verpflichtet sind, hat diese bei offenkundigen
Mängeln spätestens 14 Tage nach Eingang der Waren zu erfolgen. (2)
Die Mängelrüge erfolgt noch rechtzeitig, wenn a)
der Mangel bei dem Einbau des Liefergegenstandes erstmals festgestellt
wird; b)
bei der Installation der Software, der Mangel erstmals bei Durchführung
von Tests festgestellt wird, und
wir diesen Mangel gegenüber dem Lieferanten binnen 7 Tagen nach diesen
Mangelfeststellungen rügen. (3)
Wir sind nicht verpflichtet, die Liefergegenstände vor dem Einbau/ und
Software vor Installation auf Mängel, die nur beim Einbau/ der
Installation festgestellt werden können zu prüfen. (4)
Sollten wir von unserem Abnehmer wegen eines Mangels – trotz
Nichteinhaltung der Regelung über die ordnungsgemäße Rüge – im
Rahmen der Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen nach § 478 BGB in
Anspruch genommen werden, so ist die Mängelrüge von uns noch
rechtzeitig, wenn die Mängelrüge unsererseits 7 Tage nach Geltendmachung
des Mangels durch den Abnehmer von uns erfolgte. (5)
Können wir wegen eines Mangels, der darauf beruht, dass der Lieferant
und/oder sein Gehilfe gegenüber dem Abnehmer von uns unzutreffende
Aussagen über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes gemacht hat, in
Anspruch genommen werden, so erfolgt die Mängelrüge rechtzeitig, wenn
wir diesen Mangel gegenüber dem Lieferanten 14 Tage nach Mängelanzeige
durch den Abnehmer von uns rügen. (6)
Stellen die nach Abs. (1) – (5) geregelten Sachverhalte eine Einschränkung
der Rechte des Lieferanten aus § 377 HGB dar, so verzichtet der Lieferant
auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. (7) Die vor der Feststellung der Mängel etwa erfolgte Zahlung des Kaufpreises stellt keine Anerkennung dar, dass die Ware frei von Mängeln ist und vorschriftsmäßig geliefert wurde.
§
12 Sachmängel (1)
Im Falle mangelhafter Lieferung gelten – soweit nicht abweichend von
diesen Einkaufsbedingungen etwas anderes in Textform vereinbart ist –
die gesetzlichen Bestimmungen zum Zeitpunkt der Lieferung durch den
Lieferanten. (2)
Soweit nicht abweichend geregelt, beträgt die Verjährungsfrist für
Sachmängelansprüche 36 Monate ab dem Zeitpunkt, ab dem der
Liefergegenstand von uns eingebaut wurde höchstens jedoch 40 Monate ab
Gefahrenübergang. (3)
Die Hemmung der Verjährungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen
Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die Hemmung der Verjährung zum
Zeitpunkt des Eingangs der Mängelanzeige beim Lieferanten beginnt. Bei
mehreren Nachbesserungsversuchen zur Beseitigung des Mangels ist die Verjährung
mindestens für weitere 3 Monate, gerechnet ab dem letzten
Nachbesserungsversuch, gehemmt. (4) Soweit wir dies wünschen, hat uns der Lieferant seine Sachmängelansprüche sowie Ansprüche auf Übergabe eines Produktprüfzertifikates gegenüber dem Hersteller abzutreten. Hiervon unberührt bleiben unsere Sachmängelansprüche.
§
13 Rechtsmängelhaftung Auf die Rechtsmängelhaftung finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Abweichend von den gesetzlichen Regelungen verjähren Ansprüche wegen der Verletzung von Rechtsmängeln zwei Jahre nachdem wir von den, den Rechtsmangelanspruch begründenden Umstände Kenntnis erlangen oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen, spätestens jedoch zehn Jahre nach Gefahrenübergang.
§
14 Produzentenhaftung Auf
die Ansprüche von uns gegenüber dem Lieferant wegen Produzentenhaftung
finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Soweit
die gesetzlichen Bestimmungen für Sachverhalte keine Regelung enthalten,
bei denen wir trotzdem wegen Produzentenhaftung oder wegen Verletzung behördlicher
Sicherheitsvorschriften oder Verletzung von Schutzpflichten nach in- oder
ausländischem Recht in Anspruch genommen werden können, so hat der
Lieferant uns den hierdurch entstehenden Schaden einschließlich der
Kosten der Rechtsverfolgung zu ersetzen, soweit der Lieferant den für den
Fehler ursächlichen oder fehlerhaften Liefergegenstand geliefert hat. Die
Haftung des Lieferanten besteht auch bei Nichtverschulden /Nichtvertretenmüssen
des Lieferanten, sofern wir aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung
wegen dieses fehlerhaften Liefergegenstandes oder/und Dienstleistung nach
in- oder ausländischem Recht in Anspruch genommen werden. Auf
das Verhältnis zwischen uns und dem Lieferanten finden die gleichen
Beweislastregeln wie auf das Verhältnis zwischen dem Geschädigten und
uns Anwendung. Sind für denselben Schaden mehrere nebeneinander zum
Schadensersatz verpflichtet, so findet § 5 ProdhaftG Anwendung. Liegt ein
Mitverschulden von uns vor, so findet § 6 ProdhaftG Anwendung. Sind
wir und/oder der Abnehmer von uns wegen eines Fehlers, für den der
Liefergegenstand des Lieferanten ursächlich war, zum Rückruf
verpflichtet oder ist die Durchführung eines Rückrufes zumindest
angemessen und/oder sind wir zur Kostenübernahme der Rückrufkosten
verpflichtet, so ist der Lieferant zur Kostenübernahme gegenüber uns
verpflichtet. Sind die Kosten aufgrund mehrere Verantwortlicher
aufzuteilen, so finden die §§ 5, 6 ProdhaftG entsprechend Anwendung. §
15 Ersatzteilversorgung/ Anpassung der Software (1)
Der Lieferant verpflichtet sich, eine Ersatzteilversorgung für die
voraussichtliche Lebensdauer des Liefergegenstandes –die mindestens zwölf
Jahre beträgt- sicherzustellen. Diese Frist beginnt mit dem Gefahrenübergang
des Liefergegenstandes und bei der Lieferung von Antriebsmotoren und/oder
Rahmen 12 Jahre nach Verkauf des Produktes in das der Liefergegenstand
eingebaut wurde höchstens jedoch 15 Jahre. (2)
Nach Ablauf der vorstehenden 12-Jahres-Frist und/oder in Fällen der
Weigerung der Ersatzteilversorgung ist der Lieferant verpflichtet, uns die
technische Dokumentation und die Produktionsunterlagen bezüglich dieser
Teile kostenlos herauszugeben. Hiervon unberührt bleiben unsere Ansprüche
wegen der Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Ersatzteilversorgung. (3)
Der Lieferant stellt sicher, dass die von ihm gelieferte Software während
einer Dauer von mindestens 12 Jahren gewartet wird, insbesondere alle
notwendige Updates durchgeführt werden, und dass wir für die Dauer von
mindestens 12 Jahren Zugriff auf den Source-Code dieser Software haben. §
16 Geschäftsgeheimnisse (1)
Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung und alle hiermit
zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnisse
zu behandeln. (2)
An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten
ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich
gemacht werden. Sie sind ausschließlich für unsere Bestellung zu
verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben.
(3)
Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Liefervertrages, bis
dieses Geschäftsgeheimnis ohne Mitwirkung des Lieferanten offenkundig
geworden ist. §
17 Fertigungsmittel (1)
Von uns beigestellte Stoffe oder Teile bleiben unser Eigentum und müssen
mit dem Hinweis „im
Eigentum von h/p/cosmos“ gekennzeichnet
und dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von
Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgt für uns. Es besteht
Einvernehmen, dass wir Miteigentümer an den unter Verwendung unserer
Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnisse im Verhältnis des Wertes der
Beistellung zum Wert des Gesamterzeugnisses werden. Die Übergabe wird
durch die Vereinbarung ersetzt, dass die Ware bis zum vereinbarten
Liefertermin zur Bearbeitung im Besitz des Lieferanten verbleiben und für
uns getrennt verwahrt werden. (2)
Unterlagen aller Art, die von uns dem Lieferanten zur Verfügung gestellt
wurden, wie z.B. Muster, Zeichnungen, Modelle und dergleichen sind auf
unser Verlangen unverzüglich an uns kostenlos herauszugeben. (3)
Der Lieferant ist verpflichtet, die beigestellten Stoffe und Teile gegen
alle Risiken, insbesondere Feuer und Diebstahl, auf seine Kosten
ausreichend zu versichern und auf Anforderung den Abschluss der
Versicherung nachzuweisen. (4)
Formen, Modelle, Betriebsmittel etc. dürfen nur mit schriftlicher
Zustimmung von uns vernichtet werden. Der Lieferant ist verpflichtet, in
regelmäßigen Abstände sowie jederzeit auf unser Verlangen eine
Aufstellung der Fertigungsmittel, an denen unser Eigentum und/oder
Miteigentum besteht, zuzuleiten. (5)
Auf unser Verlangen hat der Lieferant die ihm von uns zur Verfügung
gestellten Stoffe, Teile, Formen, Modelle, Betriebsmittel oder sonstige
Fertigungsmittel unverzüglich – spätestens binnen eines Tages – an
uns herauszugeben. Besteht ein Miteigentum des Lieferanten hieran, so
erfolgt die Herausgabe Zug um Zug gegen Vergütung des
Miteigentumsanteils. Besteht Streit über die Höhe des
Miteigentumsanteils, so können wir durch Stellung einer Bürgschaft in Höhe
des streitigen Betrages ein Zurückbehaltungsrecht wegen dieses
Miteigentumsanteils des Lieferanten abwenden. Im
übrigen ist ein Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten an den
Fertigungsmitteln ausgeschlossen, sofern die Forderung, auf die das Zurückbehaltungsrecht
gestützt wird, zwischen den Parteien streitig oder nicht rechtskräftig
festgestellt ist. §
18 Schlussbestimmungen (1)
Auf die Einkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen
uns und dem Lieferanten findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland
Anwendung. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nation über
Verträge über den internationalen Warenverkauf – CISG – ist
ausgeschlossen. (2)
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist DE 83278
Traunstein und nach unserer Wahl auch der Gerichtsstand des Lieferanten. (3)
Stellt ein Vertragspartner seine Zahlung ein oder wird das
Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches
Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere Vertragspartner
berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt. (4)
Sollte eine Bestimmung in diesen Einkaufsbedingungen oder eine Bestimmung
im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird
hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen
nicht berührt. Handelt es sich bei der unwirksamen Vereinbarung nicht um
Allgemeine Geschäftsbedingungen, so sind die Parteien verpflichtet, die
unwirksame Vereinbarung durch eine wirksame Vereinbarung zu ersetzen, die
dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Vereinbarung in rechtlich
wirksamer Weise möglichst nahe kommt. (5)
Sollte für Personen mit verminderter Sehkraft die Schriftgröße auf der
1-seitigen Druckversion nicht ausreichend sein, so kann auf Anforderung
eine gedruckte Version in größerer Schrift versendet werden.
Copyright 2003 h/p/cosmos sports & medical gmbh Stand: 01.01.2003 / Gültig ab: 01.01.2003 Mit der Veröffentlichung verlieren für Geschäfte ab Veröffentlichungsdatum alle früheren Einkaufsbedingungen ihre Gültigkeit.
Veröffentlichung in unseren Geschäftsräumen und auf Anfrage unter einkauf@h-p-cosmos.com oder per Fax unter 08669 / 8642-49, als pdf-Dokument oder als Ausdruck per Postversand. |
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